Foto- und Videoverbot an Reitschulen

KI Bild: Bild von jugendlicher Reiterin im Dirndl

Bild mit KI erstellt.

Das Foto- und Videoverbot ist in vielen Reitvereinen und Reitschulen neuerdings ein beliebtes Instrument der Öffentlichkeitsarbeit. Der rechtliche Rahmen aus DSGVO, Urheber- und Nutzungsrechten für Bild-, Video- und Audioaufnahmen ist offenbar so komplex, dass lediglich ein gänzliches Verbot die Antwort auf die Herausforderung ist. Wer als Vereinsvorsitzende:r, Stallbetreiber:in oder Verantwortliche:r in der digitalen PR und Öffentlichkeitsarbeit eines Reitbetriebs arbeitet, sollte allerdings eine bessere Antwort kennen. Gerade weil Kinder und Jugendliche im Kontext moderner Möglichkeiten zu digitaler sexualisierter Gewalt einen besonderen Schutz verdienen, möchte ich hier einen Überblick für alle geben, die im Reitverein oder in der Reitschule Entscheidungen über Social Media und Kommunikation treffen.

HINWEIS: Ich bin keine Anwältin, folglich stellt das keine Rechtsberatung dar. Keine Gewähr auf Vollständigkeit oder vollständige Richtigkeit.

Am Halleneingang hängen zwei Schilder. Das erste fordert das Tragen eines Reithelms. Das zweite verbietet Foto- und Videoaufnahmen.

Die Sinnhaftigkeit des ersten ist unbestritten. Ein Helm schützt vor Schädelverletzungen, die Datenlage ist eindeutig, das Argument ist klar. Wer Hirn hat, schützt es. Dass sich trotzdem nicht alle daran halten, ist ein anderes Thema.

Über die Sinnhaftigkeit des zweiten lässt sich sehr wohl streiten. Nicht weil der Bezug auf die DSGVO falsch wäre, sondern weil ein Verbot selten das Ergebnis einer durchdachten Abwägung ist. Es ist meistens das Ergebnis von Unsicherheit.

Ich möchte dir hier einen kleinen Einblick in Medienkompetenz geben, weil ich Befähigen für besser halte als Verbieten.

Es geht um folgende Situationen: Ein Foto wurde ohne Absprache von der Kinderreitstunde auf Social Media gepostet. Eine Mutter hat sich beschwert, weil sie nicht möchte, dass ihr Kind im Internet zu sehen ist. Weil sie mal hörte… Seitdem hängt das Schild. Es fühlt sich nach Lösung an.

Es ist keine.

Was hinter einem wirksamen Umgang mit Bild-, Video- und Audioaufnahmen steckt, ist mehr als eine Anweisung am Eingang.

Worum geht es also?

Aufnehmen, Speichern. Veröffentlichen.

Es ist Turniertag. Eine Mutter steht am Rand des Springplatzes und filmt, wie ihre Tochter über Hindernisse springt. Ist doch schließlich eine öffentliche Veranstaltung, richtig? In diesem Moment passieren gleichzeitig mehrere Dinge, die rechtlich voneinander zu trennen sind.

Sie nimmt auf. Das Video landet auf ihrem Smartphone. Das Smartphone synchronisiert sich automatisch mit ihrer Cloud. Einem Speicherort, der je nach Einstellung außerhalb der Europäischen Union liegt. Am Abend postet sie einen Ausschnitt auf Instagram.

Das sind drei rechtlich unterschiedliche Momente: die Aufnahme selbst, die Speicherung in der Cloud und die Veröffentlichung.

Die Aufnahme des eigenen Kindes für private Zwecke ist in den meisten Situationen erlaubt. Die DSGVO kennt die sogenannte Haushaltsausnahme: Wer personenbezogene Daten ausschließlich für persönliche oder familiäre Zwecke verarbeitet, fällt nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung. Das private Video des eigenen Kindes für die Erinnerung ist genau das.

Sobald das Smartphone mit einer Cloud synchronisiert wird, kann das Video jedoch schon die private Sphäre verlassen. Die Daten landen auf Servern, deren Standort und Schutzstandards die aufnehmende Person in der Regel nicht vollständig im Blick hat. Hier beginnt schon DSGVO-Territorium – unabhängig davon, ob der Upload bewusst oder automatisch geschieht.

Mit der Veröffentlichung auf Social Media endet die Haushaltsausnahme vollständig. Wer ein Foto oder Video auf einem öffentlichen oder halböffentlichen Profil teilt, verarbeitet personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO. Dazu braucht es die ausdrückliche Einwilligung der abgebildeten Person.

Was alles zu personenbezogenen Daten zählt

Zurück zum Video von der Tochter beim Springturnier. Was ist darauf zu sehen? Eine Reiterin, ein Pferd, Publikum. Was darauf zu hören ist: Hufgetrappel, Stimmen im Hintergrund, vielleicht ein Kommentar der Trainerin oder die Ansage der Sprecherin.

Das klingt alles erstmal harmlos. Rechtlich ist es das nicht zwingend.

Das Gesicht einer erkennbaren Person ist ein Bildnis im Sinne des Kunsturhebergesetzes, Urheber des Bildmaterials ist die Person, die filmte. Gleichzeitig ist ein auch nach Zoom erkennbares Gesicht ein personenbezogenes Datum nach der DSGVO.

Wer dieses Bildnis veröffentlichen möchte, braucht das Nutzungsrecht des Urhebers und die Einwilligung der abgebildeten Person, weil es das Recht am eigenen Bild gibt.

Diese Einwilligung muss konkret sein. Sie muss benennen, was veröffentlicht wird, auf welchem Kanal, in welchem Kontext und wie lange. Eine Einverständniserklärung, die „Internet“ nennt, deckt nicht automatisch Instagram ab. Eine Einwilligung, die vor drei Jahren gegeben wurde, kann jederzeit widerrufen werden. Und eine Einwilligung für ein einzelnes Foto gilt nicht pauschal für alle zukünftigen Aufnahmen derselben Person.

Gesichtsmerkmale, aus denen biometrische Daten abgeleitet werden können, fallen unter die besonders schutzwürdige Datenkategorie der DSGVO. Das gilt ebenso für Bewegungsprofile: Eine Videosequenz enthält potenziell körperbezogene Daten. Und die Stimme: Stimmmuster zählen zu den biometrischen Daten, sobald sie zur Identifikation einer Person geeignet sind.

Ein Video mit Ton enthält damit nicht nur ein Bild, sondern biometrische Gesichts-, Bewegungs- und Stimmdaten gleichzeitig. Der vermeintlich harmlose Schnappschuss ist datenschutzrechtlich dichter, als er auf den ersten Blick aussieht.

Kinder und Jugendliche genießen besonderen Schutz

Wenn ein Kind auf dem Bild zu sehen ist, gelten völlig zurecht strengere Maßstäbe.

Bei Minderjährigen entscheiden die gesetzlichen Vertreter:innen. Bei gemeinsamem Sorgerecht bedeutet das: Beide Elternteile müssen der Veröffentlichung zustimmen. Das gilt nicht nur für professionelle Aufnahmen oder offizielle Vereinskommunikation, sondern für jede Veröffentlichung, auf der das Kind erkennbar ist. Ein einzelnes Elternteil, das enthusiastisch ja sagt, reicht nicht aus, solange das andere ebenfalls Sorgerecht innehat.

Ab ungefähr 14 Jahren kommt die Einsichtsfähigkeit des Kindes selbst hinzu. Das Kind muss dann zusätzlich zur elterlichen Zustimmung selbst einwilligen.

Dahinter steckt mehr als Bürokratie. Der Risikohorizont hat sich in den letzten Jahren fundamental verändert. Die Internet Watch Foundation, die illegal veröffentlichtes Bildmaterial von Kindern dokumentiert, hat für 2024 einen Anstieg KI-generierten sexualisierten Bildmaterials von Minderjährigen um über 300 Prozent im Vergleich zum Vorjahr gemeldet. Das Bundeskriminalamt verzeichnete im gleichen Zeitraum über 200.000 Hinweise auf KI-generiertes kinder- und jugendpornografisches Material, von denen mehr als die Hälfte nach deutschem Recht strafrechtlich relevant war.

KI-generiertes Material entsteht nicht aus dem Nichts. Es entsteht häufig aus harmlosen Ausgangsbildern. Aus genau den Fotos, die auf Vereins-Social-Media-Kanälen zu sehen sind, auf denen fröhliche Kinder beim Reiten winken. Ein Emoji über dem Gesicht des Kindes schützt vor modernen KI-Tools übrigens nicht mehr zuverlässig. Diese Maßnahme ist technisch überholt.

Hausrecht und öffentliche Veranstaltungen

Zurück zum Turnier. Was Betriebe konkret steuern können, ist ihr Hausrecht. Ein generelles Verbot halte ich trotzdem für zu kurz gegriffen.

Das Hausrecht erlaubt es Eigentümer:innen und Pächter:innen eines Geländes, das Fotografieren zu untersagen oder an Bedingungen zu knüpfen. Das gilt für Reitvereine ebenso wie für private Reitschulen und Pensionsbetriebe. Die Voraussetzung: Das Verbot muss klar kommuniziert werden, bevor eine Person das Gelände betritt. Ein gut sichtbarer Aushang am Eingang, eine Stallordnung, die beim Vertragsabschluss ausgehändigt wird, ein entsprechender Passus in den Mitgliedsunterlagen. All das sind mögliche Wege, ob sie wirklich zu einer wirksamen Kommunikation beitragen, ist streitbar.

Mitglieder und externe Besucher:innen haben dabei eine unterschiedliche rechtliche Ausgangslage. Für Mitglieder gilt die Satzung, für Besucher:innen das allgemeine Hausrecht. Bei geschlossenen Vereinsveranstaltungen, etwa einem Übungsabend oder einem internen Lehrgang, ist der Rahmen enger als bei einem öffentlichen Turnier, zu dem jede:r Zutritt hat.

Bei öffentlich zugänglichen Veranstaltungen gilt das Hausrecht weiterhin, darf aber nicht willkürlich ausgeübt werden. Ein Pressefotograf auf einem Turnier operiert in einem anderen rechtlichen Rahmen als ein Elternteil am Rand des Springplatzes. Wer Fotos vom Turnier auf dem Vereins-Instagram postet, braucht für jede erkennbare Person eine gültige Grundlage: Einwilligung, nachvollziehbar dokumentiert.

Was FN und andere Verbände empfehlen

Eine Annahme, die in Gesprächen mit Vereinsvorsitzenden und Stallbetreiber:innen regelmäßig auftaucht: Dachverbände wie die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) oder der DOSB schreiben ein generelles Foto- und Videoverbot vor. Das ist nicht der Fall.

Kein Verband empfiehlt in seinen Standarddokumenten ein pauschales Verbot. Was Verbände bereitstellen, sind Kinderschutzkonzepte, Ehrenkodizes und Handlungsanleitungen. Die FN engagiert sich seit über einem Jahrzehnt im Bereich Prävention sexualisierter Gewalt, mit einem eigenen Betroffenenrat, einer Kooperation mit der Beratungsorganisation N.I.N.A. e.V. und einer Ehrenkodex-Pflicht für angehende Trainer:innen. Die konkrete Regelung von Bild-, Film- und Medienrechten überlassen Verbände jedoch den einzelnen Betrieben und Vereinen.

Das bedeutet: Gestaltungsfreiheit. Die Entscheidung liegt beim Betrieb.

Ein Verbotsschild, das nicht auf einem durchdachten Medienkonzept basiert, kommuniziert vor allem eines: Problem erkannt, Problem nur scheinbar gebannt. Denn das Problem wird durch ein Verbot wahrscheinlich nicht gelöst werden, sondern in den Schattenraum verschoben.

Was aus diesem Befund folgt

Nachholbedarf an Medienkompetenz. Sie ist die Voraussetzung dafür, dass Öffentlichkeitsarbeit für Vereine und Reitbetriebe rechtssicher, nachhaltig und wirksam funktioniert.

Was ein durchdachtes Medienkonzept für Reitbetriebe und Vereine konkret bedeutet – von Einwilligungsprozessen über Kanalentscheidungen – ist Thema der folgenden Begleitung.

Begleitung

KI Bild: Eine Szene einer Siegerehrung auf einem Reitturnier

Vier Wege aus dem Kommunikationsbruch

Wenn der Tausch nicht mehr aufgeht und Strafzahlungen den Kommunikationsbruch nur vertiefen – was dann? Dieser Text setzt dort an, wo die Analyse endet, und zeigt vier konkrete Wege für Vereine, Reitschulen oder Pensionsbetriebe: Den Tausch mit Mitgliedern wieder fair gestalten, Arbeit so strukturieren, dass sie in reale Zeitbudgets passt, Anerkennung als echtes Steuerungsmittel einsetzen und die eigene Organisation als Marke führen, die ebenso nach innen kommuniziert. Niklas Luhmanns Systemtheorie liefert im letzten Drittel eine Erklärung, warum genau diese Ansätze wirken können. Sie stellen den Code der Zugehörigkeit wieder her statt ihn weiter zu untergraben. Mit klaren Grenzen, ohne Heilsversprechen.

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Mara Titzmann auf second Screen

Wie aus dem Verbotsschild ein Medienkonzept wird

Sichtbarkeit entscheidet heute darüber, ob eine Reitschule, ein Reitverein oder ein Pensionsbetrieb überhaupt noch stattfindet. Digitale PR und Öffentlichkeitsarbeit sind dafür die Grundvoraussetzung. Der rechtliche Rahmen aus DSGVO, Urheberrecht und Persönlichkeitsrecht ist dabei kein Hindernis, sondern Schutz für Mitglieder, Reitschüler:innen und den Betrieb selbst. Dieser Beitrag liefert die konkrete Antwort auf mögliche Foto- und Videoverbote: ein vollständiges Medienkonzept mit Zielen, Kanälen für Medienarbeit und Öffentlichkeitsarbeit, einem vierstufigen Regelwerk für Foto- und Videoaufnahmen sowie klaren Verantwortlichkeiten. Eine Vorlage für jeden Verein oder Betrieb, der digitale Präsenz und Rechtssicherheit zusammendenken will.

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